Kundgebung 30.10.2010, 14:00 Uhr, in Bern auf dem Bundesplatz

Zämestah - Hintergrundinformation zur 6. IV-Revision

Eingliederung im realen Arbeitsmarkt faktisch unmöglich

Seit Jahren fordern Behindertenorganisationen, dass Arbeitgeber ab einer gewissen Betriebsgrösse verpflichtet werden, einen gewissen Prozentsatz an behinderten Menschen zu beschäftigen; eine Regelung, die sich im Ausland bewährt hat.
Vor der 5. IV-Revision wurde an die Selbstverantwortung der Wirtschaft appelliert und geltend gemacht, die mit der 5. IV-Revision beschlossenen Eingliederungsmassnahmen würden ausreichen, dass gesundheitlich handicapierte Menschen eher im Erwerbsleben verbleiben oder wieder eingegliedert werden könnten.
Diese Prognosen haben sich leider - aber erwartungsgemäss - nicht bewahrheitet. Selbst im erläuternden Bericht zur IV-Revision 6b (Erläuternder Bericht. S 53) wird freimütig eingeräumt, dass den Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung, die seit der 5. IV-Revision nochmals mit sehr viel Geld unterstützt wurden, bescheidene Erfolge beschieden sind.

Ausgrenzung statt Eingliederung

Die Invalidenversicherung hat sich stattdessen darauf verlagert, in immer mehr Fällen eine theoretische Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auf einem fiktiven, ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu attestieren und den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die Leistungen zu verweigern.
Ebenfalls im Rahmen dieser Sparbemühungen sind die Ausgrenzung von Schmerzstörungen und psychischen Krankheiten zu sehen, die nun vom Bundesgericht auf Schleudertraumen ausgedehnt wurde (vgl. Urteil 9C_510/2009 vom 30.08.2010).

Diskriminierung einzelner Krankheitsbilder

Weshalb wird bei Schmerzkrankheiten festgelegt, dass mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Regel eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist? Und bei anderen nicht? Weshalb wird bei Schmerzkrankheiten die Frage der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vom Richter beantwortet und nicht vom Arzt? Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehört in ärztliche Hände.

Entzug bestehender Renten

Noch weit problematischer ist aber, dass mit der 6. IV-Revision auch bestehende Renten entzogen werden sollen1). Rentnerinnen und Rentner, die unter Schmerzstörungen bzw. psychischen Störungen leiden und deswegen - oft seit vielen Jahren - eine Rente beziehen, sollen diese unter Hinweis auf die neue Rechtslage verlieren. Es ist absehbar, dass diese Menschen keine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt mehr finden und zum grössten Teil von der Sozialhilfe abhängig werden oder von Verwandten unterstützt werden müssen.

Generelle Senkung der Renten

Aber auch für Rentnerinnen, denen die IV-Rente belassen wird, soll die IV-Rente generell gesenkt werden. So soll beispielsweise bei einer 50%igen Invalidität künftig nur noch eine 37.5%-Rente ausgerichtet werden2). Die Kinderrenten sollen um beinahe die Hälfte gesenkt werden3). Und erst ab 80% Erwerbsunfähigkeit soll Anspruch auf eine ganze Rente bestehen4).

Diese Änderungen treffen ebenso wie die Ausgrenzung gewisser Krankheitsbilder die Schwächsten der Schwachen. Wer nebst der IV-Rente über eine Pensionskassenrente verfügt, kann die erwogenen Einschränkungen unter gewissen Umständen kompensieren. Zahlreiche Menschen leben aber bereits heute ausschliesslich von der IV-Rente und erhalten keine Rente der Pensionskasse. Gerade für diese Menschen sind die geplanten Kürzungsmassnahmen ausserordentlich einschneidend.

Diese Sparübungen auf dem Buckel der Schwächsten lehnen wir ab. Stattdessen fordern wir folgende Sparmassnahmen, die gleichzeitig den Betroffenen helfen:

  1. Integrationsmassnahmen im Arbeitsmarkt

    Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass gesundheitlich handicapierte Menschen zunehmend aus dem Erwerbsleben ausgegrenzt werden. Trotz kostpieliger Anstrengungen der Invalidenversicherung gelingt es aber nur in seltensten Fällen, gesundheitlich handicapierte Personen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich einzugliedern. Der Eingliederungsapparat der Invalidenversicherung verursacht daher in erster Linie Kosten, vermag aber an der bescheidenen Eingliederungsrate wenig zu ändern. Dies wird von IV-Berufsberaterinnen und Eingliederungsbeamtinnen im persönlichen Gespräch auch freimütig eingeräumt. Auch im erläuternden Bericht zur 6. IV-Revision heisst es dazu: "Den eingliederungsorientierten Aspekten der Abklärung kann leider kein gutes Zeugnis ausgestellt werden."5)

    Wie Behindertenorganisationen seit Jahren geltend machen, müssen die Arbeitgeber in die Pflicht genommen werden. In beinahe allen europäischen Ländern wird die Beschäftigung von gesundheitlich handicapierten Personen entweder mit prozentualen Quoten oder aber mit steuerlichen Anreizen gefördert. Auch in der Schweiz sind solche Massnahmen längst überfällig6).

  2. Keine Aufhebung rechtmässig zugesprochener Renten ohne Veränderung des Gesundheitszustandes

    Nach heutiger Rechtslage können rechtmässig zugesprochene Invalidenrenten nur dann aufgehoben werden, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat.
    Mit der 6. IV-Revision sollen bestehende Renten von Schmerzpatienten und psychisch Kranken neu auch dann aufgehoben werden können, wenn keine gesundheitliche Bsserung eingetreten ist.

    Das Bundesgericht hat sich nach der 5. IV-Revision ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob laufende Renten nachträglich abgeändert werden können (vgl. BGE 135 V 201 vom 26. März 2009). In einer ausführlichen Analyse ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass eine Abänderung laufender Renten rechtlich nicht vertretbar ist, weil das öffentliche Interesse an der neuen Praxis geringer zu werten ist als die Einzelinteressen der vielen Rentner, denen mit dem Wegfall ein Teil oder gar das ganze Existenzeinkommen wegbricht.

    Der Argumentation des Bundesgerichts ist beizufügen, dass sogar ein überwiegend öffentliches Interesse daran besteht, laufende Renten nicht aufzuheben, weil damit in vielen Fällen die von den Wohnsitzgemeinden getragene Sozialhilfe beansprucht werden müsste.

    Die vorgesehenen Rentenrevisionen würden daher nicht nur zu grossen menschlichen Härtefällen führen, sondern auch die Wohnsitzgemeinden stark belasten. Heute richten bei IV-Fällen auch Privatversicherungen Renten aus, für welche sie bereits risikogerechte Prämien eingezogen haben (Pensionskassen, Lebensversicherungen etc.). Stoppt die IV die Rentenzahlungen, bezahlen auch die Privatversicherungen nicht mehr. Soll anstelle der Privatversicherungen neu die Sozialhilfe einstehen?

  3. Keine IV-Leistungen bei Unfällen, die der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen

    Bei Unfällen, die der für alle Arbeitnehmer obligatorischen Unfallversicherung unterstehen - und das sind die meisten Unfälle in der Schweiz - muss die Invalidenversicherung nach heutiger Rechtslage ebenfalls Leistungen erbringen. Die Koordination erfolgt so, dass die Invalidenversicherung die vollen Rentenleistungen ausrichtet und die obligatorische Unfallversicherung nur noch eine sogenannte Komplementärrente zusprechen muss, die die Rente der Invalidenversicherung ergänzt7). Dabei bestehen sogar Fälle, in denen die IV-Rentenleistungen so hoch sind, dass der Unfallversicherer keine Komplementärrente mehr ausrichten muss.

    Diese historisch gewachsene Koordination ist widersinnig und führt zur finanziellen und administrativen Überbelastung der Invalidenversicherung, währenddessen die obligatorischen Unfallversicherer regelmässig Gewinne schreiben8). Die Invalidenversicherung querfinanziert damit die obligatorische Unfallversicherung. Diese paradoxe Situation kann durch eine einfache Gesetzesänderung von heute auf morgen verändert werden.

  4. Überarbeitung der 6. IV-Revision

    Die zur Zeit in der parlamentarischen Diskussion stehende 6. IV-Revision muss daher überarbeitet werden.

Um den entsprechenden Druck aufzubauen, rufen wir Sie auf, am 30. Oktober 2010, 14.00 Uhr nach Bern zu kommen:

"Zämestah - für eine solidarische Invalidenversicherung"

 

Fussnoten

1) IV Revision 6a  neu Schlussbestimmungen IVG lit. a  Abs.1
2) IV Revision 6b neu Art. 28b Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 IVG
3) IV Revision 6b neu Art. 38 Abs. 1 IVG
4) IV Revision 6b neu Art. 28a Abs.1bis IVG
5) Erläuternder Bericht zu IV Revision 6b, S 53.
6) Diese Postulate bestanden schon vor der 5. IV-Revision (vgl. Botschaft (BBl 2005 S. 4592f.)). Die von  der Verwaltung dort angeführten Gründe gegen die Quotenregelung (keine geeigneten Arbeitsplätze in der Wirtschaft) vermögen auch heute nicht zu überzeugen. Die Möglichkeit des Gewährens von Steuervorteilen wurde in der Botschaft als prüfenswert bezeichnet; eine Konkretisierung ist bis heute leider nicht erfolgt.
7) vgl. Art. 20 Abs. 2 UVG
8) ausgewiesener Gewinn Suva 2009: CHF 188 Mio. (vgl. Kennzahlen Suva)